Offenbarungseid

Offenbarungseid
Of|fen|ba|rungs|eid 〈m. 1eidl. Versicherung eines Schuldners, dass er sein ganzes Vermögen angegeben hat ● den \Offenbarungseid leisten 〈a. fig.〉 einen (selbstverschuldeten) Missstand eingestehen

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Of|fen|ba|rungs|eid, der (Rechtsspr. veraltet, noch ugs.):
Eid, mit dem ein Schuldner [auf Verlangen des Gläubigers] erklärt, seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß dargelegt zu haben u. nicht in der Lage zu sein, seiner Zahlungspflicht nachzukommen; eidesstattliche Versicherung.

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Offenbarungs|eid,
 
im deutschen Recht früher die zivilprozessuale eidesstattliche Versicherung. Das österreichische Recht kennt den Offenbarungseid als subsidiäres Zwangsmittel der Zwangsvollstreckung, des Konkurs- und Ausgleichsrechts (§ 47 Exekutionsordnung: Vermögensverzeichnis; §§ 100, 185 Konkursordnung; § 2 Ausgleichsordnung). In der Schweiz wird die Wirkung des Offenbarungseids (Auskunftspflicht) durch Strafandrohung erstrebt (Art. 91, 222 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Art. 323 StGB).
 

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Of|fen|ba|rungs|eid, der (Rechtsspr. veraltend): Eid, mit dem ein Schuldner [auf Verlangen des Gläubigers] erklärt, seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß dargelegt zu haben u. nicht in der Lage zu sein, seiner Zahlungspflicht nachzukommen; eidesstattliche Versicherung: den O. leisten; Die „taz“ besorgte sogar Photokopien einer eidesstattlichen Versicherung (früher O.), die Lohrmann ... geleistet hatte (Spiegel 15, 1984, 241); Inzwischen erwirkte einer der Gläubiger ... einen Haftbefehl ..., durch den der wendige Bevollmächtigte zur Ablegung des -es gezwungen werden soll (Spiegel 30, 1976, 97); Ü die Regierung sah sich gezwungen, den O. zu leisten (zuzugeben, dass sie mit ihrer Politik am Ende sei); Blüm ..., der mit falschen Zahlen jongliere, um den O. bei der Altersversorgung hinauszuzögern (Woche 14. 11. 97, 3).

Universal-Lexikon. 2012.

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